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KommWare - die Plattform für Kommissionsware.
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Um Ihnen den Einstieg in die Welt der Kommissionsware zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite eine Sammlung von Begriffserklärungen rund um das Thema Kommissionsware.
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Wichtiger Hinweis Diese Erklärungen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Ebenso ersetzen diese keine Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Kommissionsware
Als Kommissionsware werden Güter bezeichnet, welche durch einen Lieferanten (Kommittenten) einem Händler (Kommissionär) zum Verkauf überlassen werden.
Kommissionär
Der Kommissionär erhält Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt.
Die Kommissionsware wird erst nach Abverkauf bezahlt. Somit übernimmt der Kommittent das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden.
Nach dem Verkauf erhält der Kommissionär eine Verkaufsprovision. Diese kann entweder ein fester Betrag, eine prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis oder der einen bestimmten Betrag überschreitende Anteil des Verkaufspreises.
Der beim Verkauf zu verbuchende Umsatz ist der Verkaufspreis, nicht die Höhe der Provision.
Kommittent
Der Kommittent stellt anderen Händlern Waren zum Verkauf zur Verfügung. Dabei trägt er das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden. Andererseits kann der Kommittent jedoch auch vom Vertriebskanal des Kommissionärs profitieren und somit sein eigenes Vertriebsnetz ausweiten.
Kommissionsverkauf
1) Kommissionär und Kommittent schließen das Kommissionsgeschäft ab. Hierbei werden Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart.
2) Der Kommissionär tätigt das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer. Der Kommissionär erhält den Verkaufspreis, muss diesen jedoch an den Kommittenten abtreten.
3) Bei der Abwicklung des Geschäftes zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt.
Pragrafen
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 – 406 HGB geregelt.
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